Gesetze & Regelungen

Kirchliche Normen setzen Grenzen gegen sexualisierte Gewalt

Hier finden Sie alle wichtigen Regelungen, die auf die Prävention sexualisierter Gewalt hinwirken – denn die Kirche gibt sich als Organisation mit Kirchengesetzen und Verordnungen einen geregelten Rahmen. Wichtig zu wissen ist: die Kirche unterliegt im Handeln dem staatlichen Recht.

Kirchengesetze der EKvW

Präventionsgesetz

Das Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt wurde am 18. November 2020 erlassen.

Es legt sämtliche Grundlagen für die fachliche Arbeit, Standards und Verbreitung nachhaltiger Prävention sowie geordneter Interventionsverfahren im Bereich der EKvW. Es wurde 2022 angepasst und wird zur Zeit evaluiert.

Am 18. März 2021 folgte eine Ausführungsverordnung zum Präventionsgesetz.

Regelungen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)

Gewaltschutzrichtlinie

Die Gewaltschutzrichtlinie der EKD setzt seit dem 18. November 2019 einen verbindlichen Regelungsrahmen für alle Landeskirchen, der durch landeskirchliche Präventionsgesetze umgesetzt wird. 

Die Gewaltschutzrichtlinie enthält nicht nur Gebote und Verbote, sondern auch organisatorische Mindestanforderungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt. Sie verpflichtet u. a. dazu, Schutzkonzepte in den Kirchengemeinden und Einrichtungen zu entwickeln, Prävention und Intervention sicherzustellen, Meldestellen zu etablieren sowie Anerkennungskommissionen in den Landeskirchen einzurichten.

Pfarrdienstgesetz

Im Pfarrdienstgesetz der EKD ist seit 2021 als Dienstpflicht das Abstinenz- und Abstandsgebot für Pfarrer*innen festgehalten und vorgeschrieben. Ebenso gilt eine Meldepflicht für Pfarrerinnen und Pfarrer im Fall einer Verletzung des Abstinenz- und Abstandsgebotes oder sexualisierter Gewalt durch beruflich oder ehrenamtlich in der Kirche Mitarbeitende (§ 31a und § 31 b).

Zum Hintergrund: Das Pfarrdienstrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen der Kirche als Dienstherrin und ihren Pfarrer*innen. Die Gebote geben der Kirche die Möglichkeit, eine Verletzung der Dienstpflichten zu ahnden.